
Classic Tax Diensteistungen und Preise Unfallschaden und was nun? Die Wahl des Sachverständigen Unfallschaden im Ausland Haftpflicht oder Kaskoschaden? Totalschaden Auslagenpauschale Bagatellschadensgrenze Die fiktive Abrechnung Miet- oder Ersatzwagen Nutzungsausfall ACHTUNG Schadenmanagement! Die 130% Grenze Rechtsbeistand Die Reparaturbescheinigung Restwert Wer hinten auffährt hat Schuld!? Wertminderung Wiederbeschaffungswert Kfz-Halter unbekannt? Oldtimerversicherungen Oldtimer-Themen Zustandsnoten für Oldtimer Checkliste für Oldtimer Oldtimergutachten Oldtimerpreise Nutzungsausfall bei Oldtimern Wertminderung Oldtimer Wiederherstellungswert Wissenswertes Foto des Tages Fotogalerie

Die fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten
Es Ihnen gemäß § 249 BGB freigestellt, ob Sie das verunfallte Fahrzeug instandsetzen lassen oder ob Sie sich lieber die Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Betragen die Reparaturkosten mehr als 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird nach herrschender Rechtsprechung bei der fiktiven Abrechnung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert minus (-) Restwert = Entschädigungsbetrag).
Sie dürfen in diesem Fall Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers müssen Sie sich nur dann einlassen, falls Sie das Fahrzeug zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht veräußert haben. Siehe dazu BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98.
Sie haben Fragen? Kein Problem, kontaktieren Sie uns einfach: Anfrage
Es Ihnen gemäß § 249 BGB freigestellt, ob Sie das verunfallte Fahrzeug instandsetzen lassen oder ob Sie sich lieber die Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Betragen die Reparaturkosten mehr als 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird nach herrschender Rechtsprechung bei der fiktiven Abrechnung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert minus (-) Restwert = Entschädigungsbetrag).
Sie dürfen in diesem Fall Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers müssen Sie sich nur dann einlassen, falls Sie das Fahrzeug zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht veräußert haben. Siehe dazu BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98.
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