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Nutzungsausfall
Dem Geschädigten ist es freigestellt, ob er ein Ersatzfahrzeug anmietet oder sich lieber den Betrag auszahlen lässt. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten festlegt.
Kontakt, bitte hier klicken.
Dem Geschädigten ist es freigestellt, ob er ein Ersatzfahrzeug anmietet oder sich lieber den Betrag auszahlen lässt. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer, die der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten festlegt.
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