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Restwert


Unter dem Begriff Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem herkömmlichen Gebrauchtwagenmarkt, einer Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf oder bei einem Fahrzeugverwerter realisieren kann. Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.
Achtung! Obwohl die Haftpflichtversicherungen und irgendwelche selbsternannten Sachverständigenverbände in einer Empfehlung festschreiben, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch die Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe, sieht die Rechtsprechung, hier insbesondere der BGH, zu recht diese "Empfehlung" anders und lehnt diese sogar ab.



Gerade der Restwert führt nach einem Unfallschaden zur Verwirrung und sorgt oft für Kontroversen zwischen der regulierenden Versicherung und dem Geschädigten. Nicht selten versucht die Versicherung einen höheren Restwert anzusetzen als der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Sinn und Zweck dieser Masche ist die Reduzierung des durch die Versicherung zu leistenden Entschädigungsbetrages.
Das müssen Sie sich als Geschädigte(r) natürlich nicht gefallen lassen. Für Sie gilt der Restwert, den Ihr Kfz-Gutachter in seinem Gutachten ermittelt und gesondert ausgewiesen hat. Zu diesem Thema gibt es bereits mehrere BGH-Urteile. Oft sorgt auch das Thema Restwertbörse im Internet für Streitigkeiten aber auch hierzu gibt es BGH-Urteile. Maßgeblich für die Höhe des Restwertes ist ausschließlich der allgemein zugängliche örtliche Markt. Die Betonung liegt auf ÖRTLICH!
Der überregional im Internet agierenden Restwertaufkäufer zählt mit Sicherheit nicht dazu. Sie als Geschädigte(r) sind weder in der Pflicht, höhere Restwertangebote einzuholen noch sind Sie für die Abwicklung verantwortlich.


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